Die finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Organschaft
Leitsatz
1. Eine finanzielle Eingliederung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG setzt voraus, dass der Organträger in der Weise an der
Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann. Erforderlich ist grundsätzlich
die Stimmenmehrheit, also mehr als 50 % der Stimmen an der Organgesellschaft.
2. Da der Organträger unmittelbar oder mittelbar an der Organgesellschaft beteiligt sein muss, reicht es nicht aus, wenn mehrere
Gesellschafter nur gemeinsam über eine Anteilsmehrheit an einer Personengesellschaft und einer GmbH beteiligt sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 10 DStRE 2015 S. 473 Nr. 8 Ubg 2015 S. 318 Nr. 5 OAAAE-62334
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