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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5235/12 EFG 2014 S. 1045 Nr. 12

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a, UStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 6 Abs. 4 S. 1, UStDV § 8 Abs. 1, UStDV § 10 Abs. 1, UStDV § 13 Abs. 1 S. 2, UStDV § 13 Abs. 2, UStDV § 17

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen bei nachträglicher Konkretisierung zunächst nur unzureichender Sammelbezeichnungen bei Export von geringwertigen Gebrauchtgegenständen

Leitsatz

1. Sowohl der Buch- als auch der Belegnachweis als Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung können hinsichtlich unklarer bzw. unvollständiger Angaben noch nachträglich bis zur mündlichen Verhandlung beim FG präzisiert bzw. ergänzt werden, sofern eine Gefährdung des Steueraufkommens und eine Beeinträchtigung der Steuererhebung ausgeschlossen sind. Hierfür sehen weder das UStG noch die UStDV oder die Mehrwertsteuersystemrichtlinie Einschränkungen vor.

2. Hat der Unternehmer in größerem Umfang geringwertige Gebrauchtgegenstände exportiert, in den Rechnungen teilweise nur Sammelbezeichnungen verwendet und damit jedenfalls in zahlreichen Fällen die handelsübliche Bezeichnung der ausgeführten Gegenstände nicht hinreichend konkret angegeben, so kann dieser Mangel durch die spätere Erstellung von Anlagen zu den einzelnen Rechnungen korrigiert werden.

3. Der Unternehmer kann die Ausfuhr der Waren nicht nur durch die in § 10 UStDV aufgeführten Belege, sondern auch auf andere Weise nachweisen, z. B. durch das Exemplar Nr. 3 der Einheitspapiere, wenn diese jeweils mit einem Ausfuhrvermerk der Ausgangszollstelle versehen sind und wenn sich aus den Einheitspapieren im Zusammenhang mit den Rechnungen für die jeweiligen Lieferungen und den dazu später gefertigten Anlagen alle Angaben ergeben, die der Unternehmer im Rahmen des Belegnachweises nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV nachzuweisen hat.

4. Für die die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung ist die Aufführung von Artikelnummern nicht zwingend erforderlich.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 38
EFG 2014 S. 1045 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2014 S. 1554
UStB 2014 S. 166 Nr. 6
EAAAE-62333

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