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Umsatzsteuer | BMF zum Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten bei steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen
Das BMF folgt der aktuellen Rechtsprechung des BFH zum Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten bei Unternehmern, die sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze erzielen.
Gemeinkosten sind solche Kosten, die sich keinen bestimmten Ausgangsumsätzen zuordnen lassen, z. B. Steuerberatungskosten. [i]Aufteilungsmaßstab steht erst am Jahresende festVorsteuern aus diesen Gemeinkosten sind nach dem Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum aufzuteilen. Dieser Aufteilungsmaßstab steht erst am Jahresende fest, so dass erst in der USt-Jahreserklärung der endgültige Aufteilungsschlüssel zugrunde gelegt werden kann. Dieser Aufteilungsschlüssel ersetzt den in den USt-Voranmeldungen zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssel.
[i]Keine Bindung aus den USt-VoranmeldungenUnternehmer U geht im Jahr 2013 zunächst von einem Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Um...