Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des FG-Urteils rechtfertigen keine Revisionszulassung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 897 Nr. 6
UAAAE-62157