Gegenüber dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II für Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutlschand sich alleine aus dem Zwecke der Arbeitsuche ergibt, können sich Angehörige von Vertragsstaaten auf Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom (BGBl. II 1956, S. 564) berufen. Der von der Bundesrepublik Deutschland am gegenüber dem Generalsekretär des Europarats in Bezug auf das SGB II auf der Grundlage von Art. 16 lit b) EFA erklärte Anwendungsvorbehalt ist im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Anwendbarkeit des SGB II für die Mitglieder von Vertragsstaaten zu begründen.
Fundstelle(n): MAAAE-62138
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