BGH Beschluss v. - V ZB 35/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung u. a. in WM 2013, 1275 f. veröffentlicht ist, hat auf die Beschwerde der Beklagten dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte zu 1 beantragt, will der Kläger die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erreichen, nach der die Beklagten anteilig die Kosten des Rechtsstreits tragen.

II.

2 Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom - V ZB 95/10, [...], Rn. 3 und vom - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649 und vom - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5 mwN). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom - V ZB 81/12, [...], Rn. 3; Beschluss vom - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030).

4 2. So verhält es sich hier. Der angefochtene Beschluss enthält nur bruchstückhaft eine Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Aus ihm geht hervor, dass der Kläger gegen die Beklagten eine Klage mit dem Ziel erhoben hat, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich verjährter Zinsansprüche aus notariellen Grundschuldurkunden für unzulässig zu erklären. Nachdem die Beklagten vollstreckbare Ausfertigungen, die die verjährten Zinsansprüche nicht mehr ausweisen, erlangt haben und die weitergehenden vollstreckbaren Ausfertigungen herausgegeben worden sind, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat für die Vollstreckungsgegenklage ein Rechtsschutzbedürfnis als gegeben angesehen, obwohl ein eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahren wegen der verjährten Grundschuldzinsen nicht betrieben wurde und eine dahingehende Absicht der Beklagten nicht bestanden hat. Das Berufungsgericht verneint ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Aus dem landgerichtlichen Beschluss, auf den es verweist, ergibt sich weitergehend nur der Hinweis, dass die in den streitgegenständlichen Urkunden enthaltenen Zinsforderungen, die vor dem fällig wurden, verjährt gewesen seien.

5 Eine wörtliche oder auch nur sinngemäße Wiedergabe der ursprünglich von dem Kläger gestellten Klageanträge erfolgt nicht. Daher kann schon nicht überprüft werden, ob die Zwangsvollstreckungsgegenklage anfänglich begründet war. Ebenso bleibt offen, ob der Kläger die Beklagten vor der Klageerhebung zu einem bestimmten Vorgehen aufgefordert hat und mit welchen Argumenten sich die Beklagten gegen die Klage verteidigt haben. Weiterhin erklärt sich die unterschiedliche Beteiligung der Beklagten an dem Rechtsstreit, die das Landgericht zu einer Kostenverteilung im Verhältnis von 1/9 zu 8/9 veranlasst hat, nicht aus dem wiedergegebenen Sachverhalt. Die tatsächlichen Feststellungen ermöglichen somit keine rechtliche Überprüfung des angegriffenen Beschlusses. Diese liefe, da nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen dargestellt sind, auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen hinaus. Das ist aber nicht Zweck einer Rechtsbeschwerde (vgl. , NJW-RR 2004, 1219, 1220).

III.

6 Hinsichtlich der weiteren Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde nicht hätte zugelassen werden dürfen. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. , NJW RR 2009, 425 Rn. 9 mwN). Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (, NJW RR 2004, 1219, 1220 mwN).

Fundstelle(n):
VAAAE-62109