Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung
des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften;
Erkundigungspflicht des Geschäftsführers nach der Unternehmereigenschaft
des Rechnungsausstellers
Leitsatz
1. Der Geschäftsführer einer
GmbH ist verpflichtet, beim Vorliegen von offensichtlichen Ungereimtheiten
und Auffälligkeiten bezüglich der Rechnungsaussteller wie: - die
Rechnungsaussteller verfügen nicht über genügend Fahrzeuge für die
Durchführung der abgerechneten Anlieferungen, - sie treten stets
in Begleitung auf bzw. lassen sich durch einen Handlungsbevollmächtigen
vertreten und - sie rechnen bereits unmittelbar nach ihrer Gewerbeanmeldung
sehr hohe Liefermengen gegen Barzahlung von fünf- bzw. sechsstelligen
€-Beträgen ab Auskünfte über die Unternehmereigenschaft der Rechnungsaussteller
einzuholen, um sicherzustellen, dass die Rechnungsstellung nicht
der Verschleierung einer Steuerhinterziehung der tatsächlich Leistenden
dient.
2. Es genügt insoweit nicht,
wenn der Geschäftsführer von den Rechnungsausstellern lediglich
die Vorlage der Gewerbeanmeldung sowie der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
verlangt. Vielmehr ist insbesondere erforderlich, dass der Geschäftsführer
der GmbH den Sitz der einzelnen Rechnungsaussteller überprüft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2014 S. 599 StBW 2014 S. 410 Nr. 11 VAAAE-62067
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