BFH - VII R 64/13 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: BImSchG § 37c Abs 2, EGRL 30/2003, EGRL 96/2003
Rechtsfrage
Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf Ottokraftstoff (sog. Alkylatbenzin), der in handgeführten Geräten (Motorsäge, -sense, -mäher und dergl.) verwendet worden ist, wegen Nichterfüllung der Biokraftstoffquote.
Erfolgte durch § 37c BImSchG keine richtlinienkonforme Umsetzung, da die RL 2003/30/EG die Verwendung von Biokraftstoff ausschließlich im Verkehrssektor vorschreibt?
Verletzt das BImSchG mit §§ 37 f das Prinzip der Rechtsvereinheitlichung in der EU, weil es für Alkylate, anders als in anderen Mitgliedstaaten, keine Ermäßigung vorsieht?
Sind die Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG auf die Klägerin -GmbH- anwendbar?
Ausgleichsabgabe; Biokraftstoff
Fundstelle(n):
JAAAE-61958