Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des „Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union” (sog. Schwedische Initiative) im Bereich der Steuerfahndung
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und treten mit Wirkung vom in Kraft.
1. Allgemeines
Der „Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union” [1] (auch „Schwedische Initiative” genannt) ist ein Rechtsinstrument zur schnelleren und effektiveren Zusammenarbeit der Behörden mit Polizeiaufgaben.
Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass für die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die gleichen Bedingungen gelten wie auf nationaler Ebene. Daneben enthält der Rahmenbeschluss u. a. auch Regelungen zu Erledigungsfristen, Datenschutz und Übermittlungswegen.
Durch das „Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union” vom [2] ist der Rahmenbeschluss 2006/960/JI in nationales Recht überführt worden.
2. Sachlicher Geltungsbereich
Der Rahmenbeschluss gilt für alle Polizei-, Zoll- und sonstigen Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten oder aufzuklären. [3] In der Bundesrepublik Deutschland fallen hierunter auch die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden. [4]
Dagegen gilt der Rahmenbeschluss nicht für Staatsanwaltschaften, Bußgeld- und Strafsachenstellen und Gerichte.
Ersuchen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses können sowohl zum Zwecke der Aufklärung bereits begangener Straftaten (sog. repressiver Bereich) [5] als auch zur Verhütung künftiger Straftaten (sog. präventiver Bereich) [6] gestellt werden. Darüber hinaus kommen Ersuchen auch dann in Betracht, wenn das Stadium von strafrechtlichen Ermittlungen noch nicht erreicht ist (Vorermittlungen).
Der Rahmenbeschluss findet keine Anwendung auf Taten, die nach dem Recht des ersuchenden Staates lediglich Ordnungswidrigkeiten darstellen.
Der Rahmenbeschluss verpflichtet nur zum Austausch vorhandener Daten [7]. Ersuchen, die auf die Durchführung von Zwangsmaßnahmen gerichtet sind, sind unzulässig.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Der Rahmenbeschluss gilt im Verhältnis zu allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und darüber hinaus für folgende Schengen-assoziierte Staaten:
4. Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkommen
Der Rahmenbeschluss lässt sowohl die bestehenden Regelungen zur justiziellen Rechtshilfe in Strafsachen [12] als auch die bilateralen und multilateralen Vereinbarungen zur Amtshilfe in Steuersachen [13] unberührt.
Ein auf den Rahmenbeschluss gestütztes Ersuchen hat jedoch den Vorteil einer schnelleren Informationsgewinnung. [14]
5. Allgemeines zu Ersuchen
5.1 Inhaltliche Verantwortung
Für ausgehende Ersuchen, die Beantwortung eingehender Ersuchen und Spontanauskünfte liegt die Verantwortung hinsichtlich Zulässigkeit und Inhalt bei der sachbearbeitenden Steuerfahndungsstelle.
5.2 Verwendung der Vordrucke „Anhang A” und „Anhang B” [15]
Der Rahmenbeschluss sieht zwei Vordrucke für die Erleichterung des Informationsaustausches vor. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle für eine umgehende und sachgerechte Erledigung des Ersuchens erforderlichen Angaben übermittelt werden. Sofern die Vordrucke nicht verwendet werden, müssen sich Form und Inhalt der frei formulierten Ersuchen daran orientieren.
Der Vordruck „Anhang A” dient zur Beantwortung eingegangener Ersuchen. Er ist auch zu verwenden, wenn eine Datenübermittlung abgelehnt wird, oder als Zwischennachricht, wenn eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich ist.
Der Vordruck „Anhang B” soll für ausgehende Ersuchen und für die Übermittlung von Spontanauskünften verwendet werden.
5.3 Sprache
Ausgehende Ersuchen in Mitgliedsstaaten im deutschen Sprachraum können in deutscher Sprache (Anlagen 1 und 3) gestellt werden. Ersuchen in die übrigen Staaten sollten – sofern nicht in der Landessprache möglich – in englischer Sprache verfasst werden (Anlagen 2 und 4). Dies gilt sinngemäß auch für die Beantwortung eingehender Ersuchen.
5.4 Unterrichtung
Eine Verpflichtung, den vom Auskunftsaustausch Betroffenen über die Datenübermittlung zu unterrichten, besteht nur in den Fällen, in denen dies auch für einen gleichgelagerten Fall eines innerstaatlichen Datenaustausches rechtlich vorgeschrieben wäre.
6. Ausgehende Ersuchen
6.1 Ersuchen zu repressiven Zwecken [16]
Die Steuerfahndung kann zur Erforschung der in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten alle Behörden um Auskunft ersuchen (§§ 385 Abs. 1 AO, 163 Abs. 1 S. 2 StPO). Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen wie der Rahmenbeschluss 2006/960/JI es gestatten, gilt dies auch im Verhältnis zu ausländischen Behörden [17]. Erbeten werden können alle Informationen oder Erkenntnisse, auf die die ersuchte ausländische Strafverfolgungsbehörde unmittelbar selbst oder mittelbar über Dritte ein Zugriffsrecht hat. Eine Übermittlungspflicht besteht jedoch nur für bereits vorhandene Informationen oder Erkenntnisse. Zur Vornahme von Ermittlungen ist die ersuchte Behörde nicht verpflichtet. Sie kann dies aber freiwillig tun, etwa bei Ersuchen um eine Ortsbesichtigung.
6.2 Verwendung übermittelter Informationen und Erkenntnisse
Im Ersuchen muss zwingend angegeben werden, zu welchem Zweck die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden.
Auf dieser Grundlage prüft zum einen die ersuchte Behörde, ob die erbetenen Informationen entsprechend dem sog. Inlandsstandard erteilt werden können. [18] Zum anderen bilden die Angaben zum beabsichtigten Verwendungszweck den Rahmen, innerhalb dessen die ersuchende Behörde die übermittelten Informationen verwenden und gegebenenfalls auch direkt als Beweismittel verwerten darf.
Die ersuchte Behörde kann in ihrer Antwort den Umfang der Verwertung der übermittelten Informationen und Erkenntnisse als Beweismittel ausdrücklich bestimmen. Werden hierzu keine Angaben gemacht, können die übermittelten Daten entsprechend dem angefragten Zweck verwendet werden.
6.3 Ersuchen zu präventiven Zwecken
Die Steuerfahndung kann zur Verhinderung noch nicht begangener Steuerstraftaten [19] alle Behörden um Auskunft ersuchen (§§ 85 S. 2, 208 Abs. 1 Nr. 3, 93 AO).
Dies gilt auch in Bezug auf ausländische Strafverfolgungsbehörden im Geltungsbereich des Rahmenbeschlusses, da dieser Ersuchen zu präventiven Zwecken ebenfalls umfasst.
Die Ausführungen zu Tz. 6.1 gelten sinngemäß.
6.4 Spontanauskünfte
Die Steuerfahndung kann Informationen und Erkenntnisse auch ohne Ersuchen (Spontanauskunft) an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln. Dies kann sowohl zum Zweck der Strafverfolgung (§§ 92c, 61a Abs. 2 bis 4 IRG) als auch zur Verhütung von Straftaten (§ 117a Abs. 3 AO) erfolgen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass eine entsprechende Mitteilung im Rahmen des § 30 AO auch an eine inländische Strafverfolgungsbehörde möglich wäre (sog. Inlandsstandard). Außerdem muss es sich um eine Straftat aus dem Katalog zum Europäischen Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI, vgl. Auflistung im Vordruck „Anhang B” S. 3) oder um eine gleichwertige Tat wie zum Beispiel die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO handeln.
7. Eingehende Ersuchen
7.1 Prüfungsverfahren
Die Entscheidung, ob die von einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde erbetenen Informationen oder Erkenntnisse übermittelt werden können, ist in einem mehrstufigen Verfahren zu treffen.
Prüfung der Zuständigkeit:
Erkennt die ersuchte Behörde, dass sie nicht zuständig ist, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter und informiert darüber die nationale Anlaufstelle [20], die ihr das Ersuchen zugeleitet hat. Bei mehrfacher Zuständigkeit nehmen die Dienststellen unter Beachtung der ggf. kurzen Fristen Kontakt miteinander auf.
Prüfung der formalen Ordnungsmäßigkeit:
Das Ersuchen ist nur zu beantworten, wenn es mindestens die inhaltsgleich in § 92a IRG und § 117a Abs. 2 AO genannten Pflichtangaben enthält. Anderenfalls ist die ersuchende Behörde formlos auf den Wegen nach Tz. 8 um Ergänzung zu bitten.
Prüfung des sog. Inlandstandards:
Unter Beachtung von § 30 AO [21] ist zu prüfen, ob die Informationen in einem vergleichbaren deutschen Verfahren grundsätzlich einer anderen deutschen Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden könnten.
Prüfung eines zwingenden Ablehnungsgrundes:
Die Übermittlung hat gem. § 92 Abs. 3 IRG bzw. § 117a Abs. 5 AO zwingend zu unterbleiben, wenn
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden;
die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde (Ordre-Public-Vorbehalt),
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden könnten oder
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, erkennbar nicht erforderlich sind.
Prüfung eines fakultativen Ablehnungsgrundes:
Eine Datenübermittlung kann darüber hinaus nach § 92 Abs. 4 IRG oder § 117a Abs. 6 AO unterbleiben, wenn
die zu übermittelnden Daten bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden könnten,
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
die Tat, zu deren Verfolgung oder Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
7.2 Umfang der zu übermittelnden Daten
Die Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen oder Erkenntnissen bezieht sich ausschließlich auf die Daten, die unmittelbar bei der ersuchten Dienststelle vorhanden sind oder auf die sie direkten Zugriff hat.
„Vorhanden” sind damit alle Daten aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der ersuchten Dienststelle, die sich aus dort vorliegenden Papierakten oder elektronischen Datenbeständen im Onlinezugriff (direkter Zugriff) ergeben.
Die Steuerfahndung ist nicht verpflichtet, Daten zu beschaffen, die sich in Akten oder elektronischen Datenbeständen anderer Behörden oder Dritter befinden.
Sie ist ebenfalls nicht verpflichtet, Ermittlungshandlungen durchzuführen (zum Beispiel Ortsbesichtigungen oder Zeugenbefragungen).
Sie kann dies jedoch freiwillig tun, soweit dafür keine Zwangsmaßnahmen erforderlich sind (§ 117a Abs. 6 Nr. 1 AO, § 92 Abs. 4 Ziffer 1 IRG). Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der damit verbundene Aufwand vertretbar ist und im Hinblick auf die Bedeutung des von der ersuchten Behörde dargelegten Verwendungszwecks sachdienlich und verhältnismäßig erscheint.
7.3 Beweisverwertung
Soweit kein Beweisverwertungsverbot eingreift, bestehen keine Bedenken, eine Verwendung der nach den vorstehenden Grundsätzen zu übermittelnden Daten zu den angefragten Zwecken als Beweismittel zuzulassen.
7.4 Fristenregelung
Der Rahmenbeschluss sieht für die Übermittlung von Informationen und Erkenntnissen unterschiedlich lange Fristen vor, die sich nach der Dringlichkeit und der Verfügbarkeit der erbetenen Informationen bestimmen (Art. 4):
8 Stunden (notfalls 3 Tage)
bei dringenden Ersuchen
in Fällen von Katalogstraftaten,
bei denen die Informationen unmittelbar verfügbar sind.
1 Woche
bei nicht dringenden Ersuchen
in Fällen von Katalogstraftaten,
bei denen die Informationen unmittelbar verfügbar sind.
2 Wochen
in allen übrigen Fällen.
Zu den sog. Katalogstraftaten gehören alle Tatbestände, die im Straftatenkatalog zum Europäischen Haftbefehl genannt sind. [22] Außerdem fallen hierunter alle Straftaten nach nationalem Recht, die mit denjenigen des Straftatenkataloges gleichwertig sind. [23] Dazu zählen die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und der Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Beide sind Spezialtatbestände des im Straftatenkatalog aufgeführten allgemeinen Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) und insoweit gleichwertige Straftaten.
Können die oben genannten Fristen nicht eingehalten werden, so teilt die Steuerfahndungsstelle dies der ersuchenden Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe – und möglichst per Vordruck „Anhang A” – mit und stellt die Informationen sodann schnellstmöglich zur Verfügung.
Kann die vorgegebene 8-Stunden-Frist nicht eingehalten werden oder würde die Übermittlung der erbetenen Information innerhalb dieser kurzen Frist eine unverhältnismäßige Belastung für die Steuerfahndungsstelle darstellen (beispielsweise wenn ein Ersuchen außerhalb der üblichen Dienstzeit eingeht), ist das Ersuchen spätestens innerhalb von 3 Tagen zu beantworten.
8. Art und Wege der Übermittlung
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem in allen Staaten ein einheitliches, gemeinsames Dateiformat für den Datenaustausch zur Verfügung steht, hat der gesamte Informationsaustausch (einschließlich etwaiger Anlagen) über gesicherte Kommunikationswege zu erfolgen.
Für die Steuerfahndung kommen als Anlaufstellen das Zollkriminalamt und – über die Landeskriminalämter – das Bundeskriminalamt in Betracht. Entscheidend für die Wahl des Übermittlungsweges sind die Umstände des Einzelfalles. Nach Möglichkeit soll die Datenübermittlung über das Zollkriminalamt erfolgen.
Die Datenübermittlung erfolgt unmittelbar zwischen den Anlaufstellen und den zuständigen Steuerfahndungsstellen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörde der
Länder v.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - S
1320/49
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 33/37 - S
1320 - 024 - 32 677/13
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 0700 -
26/2008
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 35 - S 0700 -
8/05
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - S 0770 - 13-4 -
3890
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - 51 - S 0770 -
001/12
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0700 A - 061 - II 61
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV 310 - S
0770 - 00000 - 2009/003
Niedersächsisches Finanzministerium - S 0770 - 2/2 - 33 22
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 1320 -
5a - V B 5/S 0770 - 12 - V A 1
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S 0700 A - 08
- 006 - 447
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - B/4 - S 0700 -
7#001
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31 - S 0770/12/83 -
2013/214040
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 - S 0700 -
54
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S 0770 -
011 - 4755/2008
Thüringer Finanzministerium - S 0770 A - 8 - 24
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 538
WAAAE-61864
1Amtsblatt der Europäischen Union – ABl L 386 vom , S. 89 in der Fassung der Berichtigung durch ABl L 75 vom , S. 26 – im Folgenden „Rahmenbeschluss” genannt.
2BGBl 2012 I S. 1566 – in Kraft getreten am .
3Art. 2 lit. a des Rahmenbeschlusses.
4§ 208 Abs. 1 S. 2 AO; vgl. entsprechend die „Meldung für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikeln 2a) und 6 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom ”.
5Näheres unter Tz. 6.1.
6Näheres unter Tz. 6.3.
7Näheres dazu unter Tz. 7.2.
8Vgl. „Bundesgesetz vom über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten” – BBl. 2009, S. 4493.
9Vgl. „Protokoll vom zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstandes” – SR 0.362.311.
10In Bezug auf Norwegen und Island stellt der Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar, die gemäß Art. 2 (3) des „Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstandes” (ABl L 176 vom , S. 36) die ursprüngliche Bestimmung des Art. 39 SDÜ entsprechend ablösen.
11Siehe Fußnote 9.
12Vgl. insoweit das „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen” , BStBl 2006 I S. 698.
13Vgl. insoweit das „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen” , BStBl 2012 I S. 599.
14Vgl. auch Tz. 7.4.
15Die Bezeichnung der Vordrucke mit „Anhang A” und „Anhang B” entspricht der des Rahmenbeschlusses.
16Ersuchen zur Aufklärung bereits begangener Straftaten, auch soweit dabei im Einzelfall bislang noch kein Strafverfahren eingeleitet wurde.
17Vgl. auch Nr. 124 Abs. 3 lit. a der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt).
18Vgl. im Einzelnen Tz. 7.1.
19Vgl. auch AEAO zu § 208, Nr. 1 lit. a.
20Siehe Tz. 8.
21Vgl. im Einzelnen AEAO zu § 30.
22Vgl. Auflistung im Vordruck „Anhang B” auf S. 3.
23Vgl. Art. 2 lit. e des Rahmenbeschlusses.