Feststellungslast beim Vorsteuerabzug
Gesetze: UStG § 15, FGO § 142 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1, ZPO § 114
Instanzenzug:
Gründe
1 Der Antrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt.
2 1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist, wie im Streitfall, das Ziel der Rechtsverfolgung die Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil und hat der Beteiligte bereits durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigte Person als Bevollmächtigten fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese auch fristgerecht begründet, erstreckt sich die gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten durch den BFH darauf, ob ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der Beschwerdeschrift ordnungsgemäß dargelegt ist und vorliegt ( (PKH), juris).
3 2. Im Streitfall kann PKH schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der angerufene Senat vermag bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen hinlänglichen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
4 a) Die Klägerin wirft mit ihrer Beschwerde die Rechtsfrage auf, wer für den Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes die „Beweislast” zu tragen hat und verweist dabei auf das Urteil des Gerichtshofs des Europäischen Union (EuGH) vom C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid (Umsatzsteuer-Rundschau 2012, 591), wonach der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) objektive Umstände nachzuweisen habe, aus denen sich ergebe, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bezogene Eingangsumsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war.
5 b) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist im Streitfall nicht klärbar. Denn das Finanzgericht hat die Klageabweisung damit begründet, die in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich nicht ausgeführt worden.
6 Insoweit trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH die Feststellungslast. Denn zur Frage, ob „die tatsächliche Bewirkung” von Lieferungen feststeht, hat der , Evita K (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 857, Rdnr. 37) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „derjenige, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt”.
7 Zudem hat der , Menidzherski biznes reshenia 00D (juris) entschieden, dass es Art. 168 Buchst. a und Art. 203 der Richtlinie des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG nicht verbieten, dass dem Empfänger einer Rechnung der Vorsteuerabzug versagt wird, wenn die Umsätze, auf die sich die Rechnung bezieht, nicht tatsächlich bewirkt worden sind, auch wenn die Gefährdung des Steueraufkommens dadurch beseitigt ist, dass der Aussteller der betreffenden Rechnung die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer abgeführt hat. Dabei ist es Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu beurteilen. Damit bleibt es für die Frage, ob eine Lieferung ausgeführt wurde, entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung bei der Feststellungslast des den Vorsteuerabzug beanspruchenden Unternehmers (vgl. z.B. , BFH/NV 1987, 745).
8 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 917 Nr. 6
UAAAE-61843