BGH Beschluss v. - 3 StR 44/14

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 27 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

2 Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die in den Fällen 29 und 30 der Anklage (Taten vom 8. Juli und vom ) unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen vom Senat nachzuholen.

3 Das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO steht dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 181; vom - 3 StR 279/86 und vom - 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2) nicht entgegen. Das sich aus § 358 Abs. 2 StPO ergebende Verbot der Schlechterstellung bezieht sich zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen auf die Gesamtstrafe und die Strafen, aus denen sie gebildet ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies - wie hier teilweise - unterblieben, so liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 StPO verboten sein könnte (, BGHSt 4, 345, 346 f.).

4 Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB entnommene Einzelstrafen festgesetzt und - insoweit hinter dem höhere Freiheitsstrafen fordernden Antrag des Generalbundesanwalts zurückbleibend - jeweils die Mindeststrafe verhängt. Anhand der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts schließt der Senat aus, dass die Strafkammer, die in den 25 anderen Fällen jeweils einen besonders schweren Fall des Diebstahls angenommen hat, trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB in diesen beiden Fällen von der Anwendung dieses Strafrahmens abgesehen hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAE-61719