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Maklerrecht | Keine Kongruenz bei Preisnachlässen von mehr als 50 %
Makler haben einen Vergütungsanspruch, wenn der Vertrag infolge ihrer Vermittlung zustande kommt (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB). Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, entsteht kein Maklerlohn. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur dann, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt (wirtschaftliche Kongruenz). Diese ist bei Preisnachlässen von mehr als 50 % regelmäßig zu verneinen. [i]infoCenter „Provisionen“ NWB SAAAC-91607 Es verstoße keinesfalls immer gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn ein Maklerkunde sich auf eine in diesem Fall (erhebliche Preisdifferenz) fehlende Kongruenz berufe. Im entschiedenen Fall benannte die auf Zahlung von Maklerprovision klagende Immobilienmaklerin der Beklagten eine Gewerbeimmobilie zu einem Ka...