„Ein Praxisproblem wartet auf seine Lösung“
Wenn Pensionszahlungen und Aktivgehalt zusammentreffen
Dass Gesellschafter-Geschäftsführer nach Erreichen der Altersgrenze statt in den Ruhestand zu gehen, lieber weiterarbeiten, kommt in der Praxis relativ oft vor. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Der geeignete Nachfolger ist noch nicht gefunden, es sind noch größere Geschäftsvorfälle abzuarbeiten oder aber es fällt dem Chef einfach schwer, sich von „seiner“ Gesellschaft zu trennen. Nichts Ungewöhnliches also; trotzdem führt genau dieser Sachverhalt in der Praxis zu Problemen. Und zwar immer dann, wenn Pensionszahlungen aus einer vertraglichen Pensionszusage und Aktivgehalt zusammentreffen. Dann kommt es nämlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Wer nun aber meint, das Problem ließe sich doch lösen, indem entweder nur die Pension oder nur das Aktivgehalt ausgezahlt wird, der hat die Rechnung ohne die Finanzverwaltung gemacht. Denn während die Rechtsprechung bemüht ist, eine praxisgerechte Lösung zu finden, scheint die Finanzverwaltung das Problem „aussitzen“ zu wollen – so der Eindruck von Kamchen/Kling. Auf Seite 1270 stellen sie die Rechtsansichten von Finanzrechtsprechung und Verwaltung zusammen und zeigen Lösungswege auf.
Schnell und klar positioniert hat sich die Finanzverwaltung hingegen bei den bisher noch offenen bzw. ungeklärt gebliebenen Anwendungsfragen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes. Das Gesetz hatte zu Änderungen sowohl bei der Mittelverwendungsfrist als auch bei der Rücklagenbildung geführt, Erleichterungen bei den Nachweispflichten mildtätiger Körperschaften bewirkt und das sog. Endowmentverbot, die Vermögensausstattung einer steuerbegünstigten Körperschaft durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, gelockert. Inzwischen sind die Änderungen in die Anfang des Jahres bekannt gemachte Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung eingearbeitet worden. Emser erläutert auf Seite 1285, wie die Antworten der Finanzverwaltung aussehen. Mit den übrigen materiell-rechtlich bedeutsamen Änderungen des wie z. B. der verbindlichen Auskunft oder des Kontenabrufs befasst sich Baum auf Seite 1279.
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang kann ein teilunternehmerisch genutztes Grundstück dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden? Wann ist die Zuordnungsentscheidung zu treffen und wie ist sie zu dokumentieren? Können sich dabei Folgewirkungen für den Vorsteuerabzug als auch für eine Berichtung im Rahmen des § 15a UStG ergeben? Mit diesen Fragen – deren Beantwortung den Praktiker immer wieder vor Probleme stellt – setzt sich Ramb auf Seite 1308 auseinander. In seinem Praxisleitfaden stellt er verschiedene Fallgestaltungen vor, die auch umsatzsteuerrechtlich unterschiedliche Lösungsansätze erfahren.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 1249
NWB QAAAE-61584