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Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Geschäfts- und Firmenfortführung
Allein die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber eines Handelsgeschäfts darüber, dass der Erwerber nicht für Verbindlichkeiten des alten Inhabers haften soll, reicht für einen (erst) mit der Eintragung in das Handelsregister verbundenen wirksamen Haftungsausschluss (§ 25 Abs. 2 HGB) (noch) nicht aus; ein rechtsgeschäftlicher Haftungsausschluss erfordert vielmehr, dass entweder die Haftungsvoraussetzungen für eine Geschäfts- und Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB) tatsächlich gegeben sind oder aber ihr Vorliegen (in einem späteren Haftungsprozess) zumindest ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Bei der Weiterverwendung der Marke und fortgeführter Internetadresse des erworbenen Geschäfts kann nicht per se ausgeschlossen werden, dass ein Gericht die Haftungsübernahme nach § 25 Abs. 1 HGB bejahen könnte (OLG Zweibrücken, Beschlu...