Erdienbarkeit einer Pensionszusage an nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz
Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der dem Betrieb mindestens zwölf Jahre angehört,
ist ein Versorgungsanspruch grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen
Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 3 Jahren liegt.
Eine nachträgliche Erhöhung einer erteilten Pensionszusage durch Anhebung der bemessungsrelevanten Aktivbezüge ist jedenfalls
dann an den Erdienbarkeitsgrundsätzen zu messen, wenn die – nicht lediglich zur Angleichung an Steigerungen der Lebenshaltungskosten
oder an das allgemeine Vergütungsniveau vorgenommene – Gehaltssteigerung (hier: 41,5 v.H.; absoluter Betrag: 176.000 DM) zu
einer spürbaren Anhebung der Anwartschaftszusage zum Ende des Berufslebens des Geschäftsführers führt.
Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles nicht anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung
des Geschäftsführers abgegolten werden soll, können Zuführungen zur Pensionsrückstellung eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
infolge einer solchen Gehaltserhöhung innerhalb des Dreijahreszeitraums (verbleibender Erdienenszeitraum: 2 Jahre und 5 Monate)
als verdeckte Gewinnausschüttungen nicht das Einkommen der GmbH mindern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2014 S. 874 Nr. 16 DStR-Aktuell 2015 S. 8 Nr. 5 DStRE 2015 S. 209 Nr. 4 EFG 2014 S. 860 Nr. 10 VAAAE-61497
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