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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 647/13

Gesetze: ZPO § 43, FGO § 62 Abs. 3

Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

Leitsatz

1. Ein zurückgewiesener Bevollmächtigter kann keinen neuen Vertreter bestellen, der den Kläger vertritt.

2. Ein "Einlassen" in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO bedeutet jedes prozessuale und der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln unter Mitwirkung des Richters. Hierzu gehört auch das Einreichen eines Schriftsatzes in dem nochmals der Klageantrag gestellt wird und um Mitteilung gebeten wird, ob noch Ausführungen zu machen sind.

Fundstelle(n):
HAAAE-61493

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