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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 184/13

Gesetze: EStG § 77

Erstattung von Kosten für die Durchführung des Vorverfahrens

Leitsatz

1. Ein Verschulden i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG ist gegeben, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist.

2. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt vor, wenn der Kindergeldberechtigte seine aktuelle Anschrift und die der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitteilt, denn diese sind für die verfahrensmäßige Abwicklung sowie zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld erforderlich.

Fundstelle(n):
XAAAE-61492

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