Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers
Leitsatz
Die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 27b zweite Alternative bzw. § 4 Nr. 27 erste Alternative für Umsätze aus der Herstellung
von Betriebshelfern an die gesetzlichen Regeln der Sozialversicherung bzw. für die Gestellung von LuF-Arbeitskräften gegenüber
LuF-Betrieben mit höchstens drei Vollarbeitskräften setzt voraus, die Gestellung der Kräfte unmittelbar gegenüber dem LuF-Unternehmen
bzw. den gesetzlichen Regeln der Sozialversicherung.
Soweit in der deutschen Regelung der Kreis der der Begünstigten auf juristische Personen des privaten oder des öffentlichen
Rechts beschränkt wird, ist diese Regelung mit dem EU-Recht nicht vereinbar.
Der Einzelunternehmer kann sich insoweit direkt auf die vorteilhaftere Regelung des EU-Rechts berufen.
Sofern der Betriebshelfer mit dem örtlichen Maschinenring lediglich ein Vermittlungsverhältnis begründet, kommen als Vertragspartner
entweder die notleidenden landwirtschaftlichen Betriebe oder der landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger in Betracht.
Fundstelle(n): XAAAE-61479
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