Zu der Frage, wann ein LuF-Betrieb i. S. des § 3 Nr. 7a KraftStG gegeben ist.
Mangels eigener Anhaltspunkte für eine spezifische Kfz-steuerrechtliche Bestimmung des Begriffs „landwirtschaftlicher Betrieb”
können die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden.
Der erforderliche LuF-Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch ein Betreiben mit Gewinnabsicht voraus.
Eine tatsächliche nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer
in Gestalt einer wirtschaftlichen Vermarktung mit einer Preisbildung am Markt ist auch dann gegeben, wenn die Produkte des
Betriebs teilweise verkauft oder teilweise dazu genutzt werden, durch Tausch eine Gegenleistung vor Ort zu erhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 959 Nr. 11 UVR 2014 S. 208 Nr. 7 DAAAE-61477
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