Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Zivilprozesskosten können auch in vor dem Jahr 2013 endenden Veranlagungszeiträumen (hier: 2010) allenfalls dann als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie durch ein Gerichtsverfahren veranlasst sind, in dem über für den Steuerpflichtigen
existentielle Fragen entschieden wird (entgegen , BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015; Anschluss
an , EFG 2013, 41).
Die im Zusammenhang mit der Erteilung eines Erbscheins entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten stehen weder in Zusammenhang
mit dem existenziell notwendigen Lebensbedarf noch stellen sie im Hinblick auf den Gegenwert der angestrebten Erbschaft eine
Belastung dar.
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom ist erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden (Anschluss
an ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2014 S. 13 Nr. 16 DStR 2015 S. 7 Nr. 14 DStRE 2015 S. 726 Nr. 12 EFG 2014 S. 850 Nr. 10 TAAAE-61476
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