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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 3724/12 E EFG 2014 S. 850 Nr. 10

Gesetze: EStG 2009 § 32a Abs. 1EStG 2009 § 33 Abs. 1EStG 2009 § 33 Abs. 2 Satz 1EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom § 52 Abs. 1 GG Art 3 Abs 1

Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

  1. Zivilprozesskosten können auch in vor dem Jahr 2013 endenden Veranlagungszeiträumen (hier: 2010) allenfalls dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie durch ein Gerichtsverfahren veranlasst sind, in dem über für den Steuerpflichtigen existentielle Fragen entschieden wird (entgegen , BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015; Anschluss an , EFG 2013, 41).

  2. Die im Zusammenhang mit der Erteilung eines Erbscheins entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten stehen weder in Zusammenhang mit dem existenziell notwendigen Lebensbedarf noch stellen sie im Hinblick auf den Gegenwert der angestrebten Erbschaft eine Belastung dar.

  3. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom ist erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 13 Nr. 16
DStR 2015 S. 7 Nr. 14
DStRE 2015 S. 726 Nr. 12
EFG 2014 S. 850 Nr. 10
TAAAE-61476

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