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FG Köln Beschluss v. - 13 V 228/14 EFG 2014 S. 1017 Nr. 12

Gesetze: FGO § 114 Abs 1, AO § 258, FGO § 102

Vorläufiger Rechtsschutz

Vollstreckungsaufschub, Interimsermessen des Finanzgerichts

Leitsatz

1) Ein bei Gericht gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem der Antragsteller eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO begehrt, ist zulässig. Das Finanzgericht ist befugt, die einstweilige Anordnung in Ausübung eigenen Ermessens (Interimsermessen) zu treffen.

2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsaufschub sind nicht schlüssig dargelegt, wenn lediglich die vage Hoffnung auf Erteilung lukrativer Aufträge, nicht aber eine konkrete Verbesserung der Liquiditätssituation vorgetragen wird, die auf eine kurzfristige Tilgung der rückständigen Steuern schließen lässt.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1017 Nr. 12
ZAAAE-61474

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