Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters mit auf eigene Honorarumsätze beschränktem Gewinnanteil
– Einbeziehung in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
Leitsatz
Eine zivilrechtlich als Gesellschafterin in eine ärztliche Gemeinschaftspraxis aufgenommene Ärztin ist nicht als in die einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte einzubeziehende Mitunternehmerin der GbR anzusehen, wenn sie anstelle einer Beteiligung
am Gewinn und den stillen Reserven des Unternehmens lediglich einen prozentualen Anteil der eigenen Honorarumsätze als Gewinnanteil
erhält und ihr dadurch in signifikantem Umfang beschränktes Mitunternehmerrisiko nicht durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative
kompensiert wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2205 Nr. 37 DStR 2015 S. 6 Nr. 8 DStRE 2015 S. 586 Nr. 10 DStZ 2014 S. 329 Nr. 10 EFG 2014 S. 840 Nr. 10 Ubg 2015 S. 375 Nr. 6 LAAAE-61470
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