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Lohnsteuer | Arbeitslohn trotz eines zivilrechtlich unwirksamen Dienstverhältnisses
Nach dem setzen Einnahmen i. S. des § 19 EStG nicht zwingend das zivilrechtlich wirksame Bestehen eines Dienstverhältnisses i. S. des § 611 BGB zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger voraus. Unter § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen alle auf Leistungsaustausch gerichteten Beziehungen, die einen gleichgelagerten wirtschaftlichen Erfolg zeitigen wie ein Arbeitsverhältnis. Zahlungen bleiben auch dann im Jahr des Zuflusses gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, wenn das Bundesarbeitsgericht nachfolgend feststellt, dass kein wirksames Arbeitsverhältnis (mehr) bestand; Rückzahlungen sind (erst) im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahmen zu erfassen.