Die Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft wird, wenn ein Antrag auf Ausweiserteilung nach § 15 BVFG nicht bis zum gestellt worden ist, gemäß § 100 Abs 2 Satz 3 BVFG nur noch auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt. Diese Feststellung kann nur im sozialgerichtlichen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Einzelfall mit dem Prüfungsmaßstab des § 6 BVFG aF, da der Versicherte am und damit vor dem maßgebenden Stichtag in die ehemalige DDR übergesiedelt ist. Die fehlende Bekenntnisfähigkeit des Versicherten hat zur Folge, dass es auf die volkstumsmäßige Bekenntnislage innerhalb seiner Familie zum maßgebenden Zeitpunkt ankommt, die ihm zugerechnet wird.
Fundstelle(n): ZAAAE-61299
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