Instanzenzug:
Gründe
1 Die Kläger sind Miteigentümer eines im Grundbuch von S. eingetragenen, im Außenbereich gelegenen Wiesengrundstücks. Unter diesem Grundstück verläuft ein Abwasserkanal, der im Jahr 1972 von der Gemeinde S. - nach Darstellung der Kläger - unrechtmäßig verlegt wurde und der von dem Beklagten genutzt wird. Die Kläger behaupten, erstmals aus einem Schreiben vom 29. August 2006 im Zusammenhang mit einer erforderlichen Sanierung vom Vorhandensein dieses Kanals erfahren zu haben. Sie verlangen für die mit dessen Nutzung verbundene Inanspruchnahme ihres Grundstücks ein "Durchleitungsentgelt", das sie für die Zeit vom 19. Mai 1992 bis zum 23. Februar 2009 mit 10.061,92 € (Klageantrag zu 1) und danach mit 600 € jährlich (Klageantrag zu 2) beziffert haben. Den Streitwert haben sie in der Klageschrift mit 12.161,92 € angegeben.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 268,50 € verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Beide Vorinstanzen haben den Streitwert auf 12.161,92 € festgesetzt.
II.
3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
4 Der Auffassung der Beschwerde, zu dem Wert des bezifferten Klageantrags zu 1 (10.061,92 €) seien entsprechend § 8 ZPO mindestens 15.000 € für den Klageantrag zu 2 hinzuzurechnen, ist nicht zu folgen.
5 1. Da mit der Zahlung des jährlichen Betrags von 600 € die eigenmächtige Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Beklagten abgegolten werden soll, ist § 9 ZPO, der den Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen bestimmt, für die Festsetzung des Werts des Klageantrags zu 2 nicht unmittelbar anwendbar.
6 2. Auch § 8 ZPO ist für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer hinsichtlich dieses Klageantrags nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasst nur Mietund Pachtverhältnisse (vgl. , NJW-RR 1989, 381; MüKoZPO/Wöstmann, 4. Aufl. § 8 Rn. 6 mwN). Ein solches liegt hier ebenso wenig vor wie ein miet- oder pachtähnliches Nutzungsverhältnis (vgl. zur Anwendung des § 8 ZPO hierauf , NZM 2005, 157, 158).
7 Soweit die Beschwerde geltend macht, diese Bestimmung sei jedenfalls entsprechend anzuwenden, so dass der 25-fache Betrag des jährlichen "Durchleitungsentgelts" von 600 € zugrunde zu legen sei, kann dem nicht gefolgt werden.
8 Die Vorschrift des § 8 ZPO dient ebenso wie die §§ 6, 7 und 9 ZPO der Rechtssicherheit sowie der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Streitwertbemessung (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, aaO § 8 Rn. 1 mwN; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn. 2). Sie ist grundsätzlich keiner ausdehnenden Anwendung zugänglich (vgl. zu Wärmelieferungsverträgen aaO). Auch für die vorliegende Fallgestaltung kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Die Sachlage ist nicht mit einem Rechtsverhältnis, bei dem es um die entgeltliche Überlassung zum Gebrauch geht und bei dem das vereinbarte Nutzungsentgelt eine adäquate Bewertung des Nutzungsinteresses darstellt, wie dies für § 8 ZPO vorausgesetzt wird, vergleichbar.
9 3. Der Streitwert und der Wert der Beschwer sind danach gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Allerdings kann auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift der in §§ 8, 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Leitgedanke mit berücksichtigt werden (vgl. , NJW-RR 1992, 608; MüKoZPO/Wöstmann, aaO § 3 Rn. 11).
10 Das Berufungsgericht hat seiner Streitwertfestsetzung den 31/2-fachen Betrag des geltend gemachten jährlichen "Durchleitungsentgelts" (insgesamt 2.100 €) zugrunde gelegt. Es hat sich dabei ersichtlich an § 9 ZPO orientiert. Dies ist nicht ermessensfehlerhaft, da § 8 ZPO, den die Beschwerde berücksichtigt sehen möchte, grundsätzlich auf die darin genannten Vertragsverhältnisse beschränkt ist.
11 4. Diese Wertfestsetzung hat im Übrigen auch der Sichtweise der Kläger in den Tatsacheninstanzen entsprochen. So haben die Kläger in der Klageschrift für den Klageantrag zu 2 einen Wert von 2.100 € angegeben. In der Berufungsinstanz haben sie keine abweichenden Vorstellungen geäußert; die ihrer Wertangabe entsprechenden Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen haben sie nicht beanstandet. Aufgrund dessen können sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523).
12 Der Wert der Beschwer für den Klageantrag zu 2 beträgt somit lediglich 2.100 €.
Fundstelle(n):
BAAAE-61216