Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung
Gesetze: § 22 StGB, § 240 StGB, § 241 StGB
Instanzenzug: LG Chemnitz Az: 6 KLs 630 Js 28650/12
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision führt zu einer Schuldspruchänderung, die die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich zieht. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte bei dem Geschädigten O. Schulden aus einem Drogengeschäft eintreiben. Mit einem Zeugen, der die Adresse des Geschädigten kannte, begab er sich zu dessen Wohnung und forderte O. zunächst im Treppenhaus und kannte, begab er sich zu dessen Wohnung und forderte O. zunächst im Treppenhaus und beschimpfte und schlug ihn, ohne dadurch Schmerzen oder Verletzungen zu verursachen. Schließlich packte er ihn am Hals und „drückte so stark zu, dass O. Luftnot verspürte und den Angeklagten mit seinen Händen zurückstieß, um Luft holen zu können." Unter dem Eindruck „der zuvor erlittenen Gewalt" übergab O. sein Smartphone dem Angeklagten. Um ihn von einer Anzeige abzuhalten, drohte der Angeklagte dem Geschädigten, ihn abzustechen, wenn er zur Polizei ginge. Dennoch erstattete O. am nächsten Morgen Strafanzeige.
3Das Landgericht hat eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, da der Angeklagte den Geschädigten bis zum Eintritt von Luftnot würgte. Die Feststellungen tragen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung indessen nicht. Diese setzt zwar nicht voraus, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Erforderlich ist aber, dass die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Körperverletzung zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. , BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1). Ein kurzfristiges Würgen, das der Geschädigte durch einfaches Zurückstoßen beenden konnte und das keine Würgemale, sondern allenfalls eine leichte Rötung hinterließ, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 224 Rn. 12c).
4Darüber hinaus hält auch die Annahme von Tateinheit zwischen versuchter Nötigung und Bedrohung der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat übersehen, dass die Bedrohung auch hinter der nur versuchten Nötigung zurücktritt (vgl. , NStZ 2006, 342; Beschluss vom - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105).
5Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er hält es für ausgeschlossen, dass in einer neuen Verhandlung noch weitergehende Feststellungen zu den konkreten Umständen des Falles getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtfertigen würden.
6Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer noch milderen Strafe gelangt wäre, deren - etwa mögliche - Aussetzung zur Bewährung bei den Vorbelastungen des Angeklagten freilich fernläge. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem bloßen Subsumtionsfehler nicht. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs und der bisherigen Feststellungen, die allenfalls durch neue ihnen nicht widersprechende Feststellungen zu ergänzen wären, festzusetzen.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
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Fundstelle(n):
OAAAE-61203