Sozialkassen - Beitragspflicht - Darlegungslast
Instanzenzug: ArbG Wiesbaden Az: 6 Ca 2471/10 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 10 Sa 907/12 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen.
2Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Er nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom (VTV) in der jeweils gültigen Fassung auf Zahlung tarifvertraglich geschuldeter Beiträge für den Zeitraum Januar bis November 2006 in Höhe von 74.595,89 Euro in Anspruch. Die Beitragshöhe errechnet der Kläger auf der Grundlage der von der Beklagten gemeldeten Bruttolohnsummen.
3In der Niederschrift über die Prüfung der Agentur für Arbeit vom für den Prüfzeitraum vom bis zum heißt es ua.:
4Die Anlage weist folgende Angaben auf:
5Im Gewerberegister ist die Beklagte mit den Tätigkeiten allgemeine Demontagearbeiten, Schadstoffsanierung, Entsorgung, Industriereinigung und Kleintransporte gemeldet. Diese Tätigkeiten sind auch im Handelsregister angegeben. Seit dem ist die Beklagte Mitglied im Deutschen Abbruchverband.
6Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei im Klagezeitraum beitragspflichtig gewesen. Er hat behauptet, im Kalenderjahr 2006 seien zu 30 bis 35 %, mindestens jedoch zu den von der Beklagten eingeräumten Anteilen von 28 bis 30 % Abbrucharbeiten ausgeführt worden. Das eigentliche Gepräge habe der Betrieb im Kalenderjahr 2006 durch Brandschadensanierung und Schadstoffentsorgung erhalten. Darunter fielen sämtliche Vor- und Nacharbeiten wie Reinigungs- und Abschottungsarbeiten, der darauf bezogene Aufbau von Schleusen, die Vorhaltung und Wartung der Schleusen, Abklebe-, Abschottungs- und Einhausungsarbeiten, die Schadstoffentsorgung durch Absaugen, die Reinigung von mit Ruß beschlagenen Wänden und Decken sowie das Abwaschen, Bürsten und Dampfstrahlen, die Trockeneisreinigung, darauf bezogene Transport- und Fuhrleistungen sowie Lagerarbeiten zur Ermöglichung der zuvor beschriebenen Arbeiten. Zumindest die Tätigkeitsfelder Schadstoffentsorgung und Brandschadensanierung hätten baulichen Bezug, da dabei die Sanierung des Gebäudes, das heißt die Befreiung des Gebäudes von Schadstoffen im Vordergrund stehe. Schadstoffentsorgung und Brandschadensanierung dienten der Instandhaltung und Instandsetzung von Bauwerken. Insgesamt mache die Beklagte den untauglichen Versuch, ihren Tätigkeitsbereich atomisierend darzustellen, um auf diese Weise ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen zu entgehen.
7Der Kläger hat beantragt,
8Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, im Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfallen zu sein, und behauptet, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum arbeitszeitlich anteilig folgende Tätigkeiten verrichtet:
9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Gründe
10A. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Klage ist begründet.
11I. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 18 Abs. 1 VTV in der im Streitzeitraum geltenden Fassung einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Sozialkassenbeiträge. Die Beklagte unterfiel dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. In ihrem Betrieb wurden im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend, nämlich mindestens zu 53 %, baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt.
121. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
13a) Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Beklagte zu mindestens 28 % der Arbeitszeit Abbrucharbeiten ausführte und dass diese Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV baulicher Natur sind. Die Revision greift die entsprechenden Würdigungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht an.
14b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass die Spezialschadstoffentsorgung (15 %) und das Absaugen von PCB, KMF und PAK (5 %) als bauliche Tätigkeiten zu bewerten sind.
15aa) Die Beispielsfälle nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV und Abschn. V VTV erfassen diese Sanierungsarbeiten nicht.
16bb) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fallen Betriebe unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
17cc) Bei den Sanierungsarbeiten handelt es sich um bauliche Leistungen zur Instandsetzung eines Bauwerks. Sie dienen primär dazu, Gesundheitsgefahren, die von PCB, KMF und PAK ausgehen und eine Gebäudenutzung (erheblich) einschränken, zu beseitigen. Nach einer erfolgten Sanierung soll das Gebäude wieder bestimmungsgemäß genutzt werden können.
18dd) Das hat der Senat für die PCB-Sanierung entschieden ( - Rn. 13 ff.). Nichts anderes kann für die gleichgelagerten Tätigkeiten in Bezug auf KMF (Künstliche Mineralfasern) und PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) gelten.
19ee) Für die in den Abschnitten I bis III des § 1 Abs. 2 VTV genannten Tätigkeiten ist es nach der tariflichen Formulierung notwendig, dass sie mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden ( - BAGE 55, 67). Das ist hier der Fall. Durch Verwendung von Folien und Luftabsaugmaschinen werden typische Mittel und Methoden des Baugewerbes eingesetzt und angewandt ( - Rn. 16). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es nicht darauf ankommen, ob die von der Beklagten abgesaugten Schadstoffe zuvor von ihr abgespachtelt wurden. Es ist ausreichend, dass die Beklagte sie - wie sie selbst einräumt - „herausnimmt“ und absaugt. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, die Absauggeräte seien letztlich nichts anderes als Staubsauger. Die Beklagte behauptet jedoch nicht, dass sie mit Haushaltsstaubsaugern arbeitet. Vielmehr gehört der Einsatz von Absauggeräten zu den gängigen Methoden der PCB-Sanierung. Die Absauggeräte sind damit Arbeitsmittel des Baugewerbes. Das Absaugen mithilfe der Geräte diente - wie die gesamte Sanierung - der Instandsetzung von Bauwerken und stand demnach mit den übrigen Arbeiten im baulichen Zusammenhang. Dies hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Es ist von der Beklagten nicht iSv. § 138 Abs. 2 ZPO ausreichend bestritten worden und deshalb nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.
20(1) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger ( - Rn. 12; - 10 AZR 246/06 - Rn. 28). Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen ( - Rn. 25; - 10 AZR 370/03 - zu II 2 a der Gründe). Nicht erforderlich ist, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann er in der Regel auch nicht, da er in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihm eine Darlegung erschwert ist. Er darf deshalb, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihm nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn er selbst nicht an die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubt ( - Rn. 12; - 4 AZR 934/08 - Rn. 25). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären. Ihm obliegt regelmäßig die Last des substanziierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind ( - Rn. 14; vgl. auch - 10 AZR 185/12 - Rn. 14 ff.).
21(2) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Er hat sich auf die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen bezogen. Dazu gehörte insbesondere die Prüfungsniederschrift der Agentur für Arbeit vom . Darin war festgestellt worden, dass die Beklagte einerseits Abbrucharbeiten, andererseits Brandschadensanierungen inklusive aller damit verbundenen Tätigkeiten ausgeführt hat; nach dem Inhalt der Prüfungsniederschrift fielen sogar ausschließlich Bauarbeiten an. Der Kläger hatte damit ausreichenden Anlass zu behaupten, dass die von der Beklagten aufgeführten und schon in der Anlage zum Prüfbericht genannten einzelnen Tätigkeitsgruppen wie Spezialschadstoffentsorgung, Absaugen von Schadstoffen, Reinigungsarbeiten, Schuttentsorgung, Abfuhr von Abbruchmaterialien im baulichen Zusammenhang standen. Die betreffenden Darlegungen des Klägers sind nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt, sondern gründen sich auf den Prüfbericht der Agentur für Arbeit. Dass der Kläger nicht konkret zu den Arbeitsabläufen bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen der Beklagten vorgetragen hat, macht seinen Vortrag nach den genannten Grundsätzen nicht unschlüssig, da er keinerlei eigenes Wissen über die betreffenden Vorgänge hatte.
22(3) Die Beklagte hat die schlüssigen Behauptungen des Klägers nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, substanziiert bestritten. Sie hat sich vielmehr in unzulässiger Weise mit Nichtwissen erklärt (§ 138 Abs. 4 ZPO).
23(a) Ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht darf eine Partei die Behauptung der Gegenpartei bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die erhobene Behauptung sei unwahr. Lässt dagegen ihr subjektiver Wissensstand diesen Schluss nicht zu, so darf sie nicht bestreiten. Sie darf sich auch nicht mit Nichtwissen erklären, wenn sie eigene Kenntnisse hat, die für die Wahrheit der Behauptung sprechen. Die Partei darf sich weder „blind stellen“ noch „mauern“. Mit Nichtwissen darf sie sich nur dann erklären, wenn sie zu der behaupteten Tatsache aus eigener oder in ihrem Geschäfts- oder Verantwortungsbereich gewinnbarer Kenntnis nichts erklären kann. Wo eigenes Wissen vorhanden ist oder nach der Lebenserfahrung eigenes Wissen vorhanden sein muss, darf die Partei nicht „mit Nichtwissen“ bestreiten. Genau genommen enthält die Erklärung mit Nichtwissen kein Bestreiten, sondern lediglich die Aussage, es könne mangels eigener Kenntnis nicht gesagt werden, ob die Behauptung wahr oder falsch sei. Diese Erklärung darf nur dann abgegeben werden, wenn sie richtig ist, also eigene Kenntnisse tatsächlich nicht vorliegen ( - Rn. 19).
24(b) Nachdem der Kläger die Tätigkeiten benannt hatte, hätte die Beklagte im Einzelnen die - ihr naturgemäß bekannten - in ihrem Betrieb bei Abbrucharbeiten und Sanierungen üblichen Arbeitsabläufe darstellen können und müssen. Die - im Wesentlichen unstreitigen - Teiltätigkeiten sind gewöhnlich aufeinander bezogen und miteinander praktisch verknüpft; so geht es auch aus dem Prüfbericht der Agentur für Arbeit hervor, in dem lediglich Brandschadensanierung und Abbruch als Tätigkeitsbereiche benannt werden und alle anderen einzelnen Arbeitsschritte als mit Abbruch bzw. Sanierung zusammenhängend gekennzeichnet sind. Der Vortrag der Beklagten im Prozess beschränkt sich darauf, die einzelnen - unstreitigen - Tätigkeiten zu benennen und sie als „baufremd“ oder „ohne baulichen Zusammenhang“ und teilweise als „für Dritte erbracht“ zu kennzeichnen. Damit will sie, ohne konkrete Tatsachen aus ihrem Kenntnisbereich hinzufügen zu müssen, den baulichen Zusammenhang der betreffenden Teiltätigkeiten bestreiten. Sie trägt damit jedoch keinerlei über das Unstreitige hinausgehende Tatsachen vor, sondern fügt lediglich eine ihr nach ihrer Auffassung günstige Rechtsauffassung hinzu, indem sie den baulichen Zusammenhang pauschal leugnet. Das geschieht in dem von der Beklagten schriftsätzlich erklärten Bemühen, keine Tatsachen preiszugeben, die zur Schlüssigkeit der Klage beitragen könnten. Die Beklagte bemüht sich also, ihren Vortrag so zu gestalten, dass er keine dem Kläger günstige rechtliche Bewertung erlaubt. Damit wird sie ihrer prozessualen Pflicht nicht gerecht. Gerade wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass die ihr bekannten Tatsachen, zu deren Kenntnis die Gegenpartei keinerlei Zugang hat, den Vortrag der Gegenpartei bestätigen oder bekräftigen könnten, muss sie diese Tatsachen vortragen. Anderenfalls wären die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast ausgerechnet in den Fällen wirkungslos, für die sie entwickelt wurden. Soweit aber die „Spezialschadstoffentsorgung“ weder selbst eine bauliche Leistung dargestellt noch im Zusammenhang mit der eigenen baulichen Haupttätigkeit der Beklagten (Abbruch, Sanierung, Absaugen) gestanden haben sollte, hätte die Beklagte dies ohne Weiteres anhand der Arbeitsabläufe und der von ihr abgeschlossenen Verträge im Einzelnen darlegen können.
25(4) Da die Beklagte den vom Kläger behaupteten baulichen Zusammenhang der Schadstoffsanierungsarbeiten nicht ausreichend bestritten hat, sind die entsprechenden Behauptungen des Klägers als unstreitig der Entscheidung zugrunde zu legen.
26c) Aus denselben Gründen müssen auch die Behauptungen des Klägers zur Aufstellung und Inbetriebnahme der Dekontaminationsschleusen mit weiteren 5 % als unstreitig angesehen werden. Der Kläger hatte entsprechend dem Prüfbericht der Agentur für Arbeit behauptet, die betreffenden Arbeiten stünden als Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit den Instandsetzungsarbeiten. Die Beklagte hat sich auch hier auf den Vortrag beschränkt, diese Tätigkeit habe keinen baulichen Zusammenhang und werde „für Dritte“ erbracht. Darin liegt nach den og. Grundsätzen kein ausreichendes Bestreiten. Die Beklagte war verpflichtet, die ihr - wie sich aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt und wie im Übrigen auf der Hand liegt - bekannten Tatsachen zu den Arbeitsabläufen darzulegen, insbesondere auszuführen, für welche „Dritte“ als für die Schadstoffsanierung zuständige Unternehmen sie aus welchen Gründen Dekontaminationsschleusen aufstellte, wie sich die Zusammenarbeit mit diesen „Dritten“ gestaltete und inwiefern die Schleusen aus dem Zusammenhang der Sanierungsaufträge herausgelöst wurden. Ist damit der bauliche Zusammenhang unstreitig, sind die betreffenden Arbeiten jedenfalls als Zusammenhangstätigkeiten (vgl. - Rn. 19, 20; - 10 AZR 610/10 - Rn. 10 ff.) den Sanierungsarbeiten zuzurechnen.
27d) Ob noch weitere Tätigkeiten unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen, kann dahinstehen, da bereits die genannten Arbeiten mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit ausmachen.
282. Der VTV war im Streitzeitraum allgemeinverbindlich.
29II. Die Berechnung der Forderung beruht auf den von der Beklagten erteilten Auskünften über die Bruttolohnsumme. Die Beklagte hat weder die tatsächlichen Grundlagen der Berechnung noch die Berechnungsweise nachvollziehbar in Frage gestellt.
30B. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DB 2014 S. 1324 Nr. 23
PAAAE-61152