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FG München Beschluss v. - 10 K 3728/10

Gesetze: FGO § 94, FGO § 82, ZPO § 164, ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4, ZPO § 160 Abs. 4 S. 1, ZPO § 396

Berichtigung einer unrichtigen Sitzungsniederschrift

Leitsatz

1. Die Berichtigung der Sitzungsniederschrift erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag.

2. Ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Protokollergänzung kann u. U. als Berichtigungsantrag behandelt werden.

3. Für die Frage, ob ein Protokoll unrichtig ist, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist.

4. Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt. Hierzu gehören die in § 160 Abs. 1 ZPO bezeichneten Formalien, die in § 160 Abs. 3 ZPO benannten Vorgänge sowie die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung i. S. v. § 160 Abs. 2 ZPO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAE-61120

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