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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 385/11 EFG 2014 S. 1106 Nr. 13

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3EStG § 1 Abs. 4EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG § 26 Abs. 1 S. 1EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1AEUV Art. 45

Behandlung eines verheirateten EU-Bürgers mit inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig

absolute Wesentlichkeitsgrenze

Verdoppelung des Grundfreibetrags

zweistufige Einkünfteermittlung

Leitsatz

1. Für die Frage, ob ein im EU-Ausland wohnender Steuerpflichtiger, der inländische Einkünfte erzielt und dessen Gesamteinkünfte nicht mindestens zu 90 % der deutschen Besteuerung unterlegen haben, gem. § 1 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln und mit seiner Ehefrau zusammen zu veranlagen ist, ist entscheidend, dass die gemeinsamen, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte der Eheleute den doppelten Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen.

2. Es ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG, dass der Steuerpflichtige selbst als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG zu behandeln ist; die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sind nicht nacheinander gesondert zu prüfen.

3. Die Einkünfteermittlung nach § 1 Abs. 3 S. 2 EStG vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst ist in einem ersten Schritt die Summe aller inländischen und ausländischen Einkünfte, d. h. der Welteinkünfte, zu ermitteln. Diese sind sodann in einem zweiten Schritt in die Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und die Einkünfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aufzuteilen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1106 Nr. 13
EStB 2014 S. 455 Nr. 12
XAAAE-61119

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