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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 1203/11

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 1 EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) FGO § 51 Abs. 1 S. 1ZPO § 42ZPO § 44 Abs. 3

Von berufsständischer Versorgungseinrichtung gezahltes Sterbegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer

rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch

keine Befangenheit wegen früherer Zugehörigkeit des Richters zur Finanzverwaltung

Leitsatz

1. Sterbegeld, das von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Zuschuss für die Bestattungskosten gewährt wird, unterliegt nicht als „andere Leistung” der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG, da es sich nicht um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge” i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG handelt.

2. Ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters bedarf.

3. Eine frühere – weit zurückliegende – Zugehörigkeit eines Richters zur Finanzverwaltung ist offensichtlich nicht geeignet, dessen Ablehnung zu rechtfertigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ErbBstg 2014 S. 153 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2014 S. 1707
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2014 S. 1776
StBW 2014 S. 651 Nr. 17
NAAAE-61118

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