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BFH 22.8.2013 V R 18/12, StuB 7/2014 S. 274

Umsatzsteuer | Ermäßigter oder Regelsteuersatz bei Zimmervermietung an Prostituierte

Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG setzt ebenso wie § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung voraus. Hieran fehlt es bei einer Vermietung in einem „Bordell“ (Bezug: § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG 2005; Art. 98, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Buchst. a, Anh. III Nr. 12 MwStSystRL).

Praxishinweise

Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, zwar nicht von der Umsatzsteuer befreit, sie unterliegt jedoch gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nur dem ermäßigten Steuersatz. Das gilt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Das in beiden Vorschriften wortlautidentisch verwendete Tatbestandsmerkmal der „Ve...