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BFH 13.11.2013 I R 45/12, StuB 7/2014 S. 272

Körperschaftsteuer | Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; „wichtiger Grund“ bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

(1) Wird ein Gewinnabführungsvertrag auf die gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002 abgeschlossen, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft weder daran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar ist, noch daran, dass die Organgesellschaft nachfolgend ihr Wirtschaftsjahr umstellt und den Gesamtzeitraum von fünf Zeitjahren durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres verkürzt (Abgrenzung S. 273zum Senatsurteil vom - I R 3/10 NWB MAAAD-80470, BStBl 2011 II S. 727 = Kurzinfo StuB 2011 S. 354 NWB UAAAD-82297). (2) Wird der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig aufgehoben, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, liegt kein unschädlicher wichtiger Kündigungsgrund i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG 2002 vor (Bezug: § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1, 2 KStG 2002).

Praxishinweise

Der Gewinnabführungsvertrag muss zur Aner...