Wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit i. S. d. § 53 Nr. 2 Satz 1 AO
Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII
Gemäß § 53 Nr. 2 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen mildtätige Zwecke, wenn deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigen.
Diese Regelsätze wurden in Hessen wie folgt festgesetzt:
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Haushaltsvorstände und Alleinstehende (sog. Eckregelsatz) | Ehepaare oder Lebenspartner, die zusammen leben (90 % Eckregelsatz) | Sonstige Haushaltsangehörige | ||||
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | ab Vollendung des 14. Lebensjahres | |||||
Zeitraum | € | € | € | € | ||
ab | 345 | 311 | 207 | 276 | ||
ab | 347 | 312 | 208 | 278 | ||
ab | 351 | 316 | 211 | 281 | ||
Ab wurden die Regelsätze neu eingeteilt und wie folgt festgesetzt: | ||||||
Haushaltsvorstände und Alleinstehende (sog. Eckregelsatz) | Ehepaare oder Lebenspartner, die zusammen leben (90 % Eckregelsatz) | Sonstige Haushaltsangehörige | ||||
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | ab Beginn des 15. Lebensjahres | ||||
ab | 359 | 323 | 215 | 251 | 287 |
Ab wurden die Regelsätze neu bemessen und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom geändert. Nunmehr werden die Regelsätze vom Bund ermittelt. Da Hessen von der Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung keinen Gebrauch gemacht hat, gelten diese vom Bund ermittelten Regelsatzfestsetzungen. Hiernach gilt ab Folgendes:
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Regelbedarfsstufen | Inhalt | Regelsätze in € gültig ab dem: | |||
1 | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt | 364 | 374 | 382 | 391 |
2 | Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Egegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen | 328 | 337 | 345 | 353 |
3 | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt | 291 | 299 | 306 | 313 |
4 | Für eien leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 287 | 287 | 289 | 296 |
5 | Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 251 | 251 | 255 | 261 |
6 | Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 215 | 219 | 224 | 229 |
OFD Frankfurt/M. v. - S 0172 A - 3 - St 53
Fundstelle(n):
XAAAE-60964