OFD Frankfurt/M. - S 0171 A - 180 - St 53

Anerkennung des IPSC – Schießens als Sport i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO

Bezug:

Ich bitte hinsichtlich der Frage, ob es sich beim IPSC-Schießen (International Practical Shooting Confederation) um eine gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigte Sportart handelt folgende auf Bund-Länder- Ebene abgestimmte Auffassung zu vertreten:

IPSC-Schießen ist keine steuerbegünstigte Sportart i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Der AEAO zu § 52 Nr. 6 S. 2 wurde entsprechend um das IPSC-Schießen ergänzt (vgl. (ofix: KStG/5/233)).

Grund hierfür ist, dass die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet zu verneinen ist (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO). Wie auch bei Paintball bzw. Gotcha steht das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen im Vordergrund.

Bei bestehenden steuerbegünstigten Körperschaften wird das IPSC-Schießen als Satzungszweck übergangsweise bis zum nicht beanstandet. Sollten Körperschaften nach dem weiterhin das IPSC-Schießen als Satzungszweck verfolgen, kommt eine Steuerbegünstigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Hinweis der OFD:

Ich bitte die betroffenen als gemeinnützig anerkannten Körperschaften vor dem von dieser Rechtsauffassung zu unterrichten (z. B. im Rahmen der Veranlagung/Anlage zum Freistellungsbescheid). Körperschaften, die nur das IPSC-Schießen betreiben können letztmals für das Jahr 2015 als gemeinnützig anerkannt werden. Schützen- und Schießsportvereine, die auch das IPSC-Schießen betreiben verstoßen nach dem gegen den Grundsatz der Ausschließlichkeit (§ 56 AO), wenn das IPSC-Schießen weiterhin neben den übrigen („unschädlichen“) Schießsportarten betrieben wird. Da das IPSC-Schießen bei Schützen- und Schießsportvereine in vielen Fällen nicht aus der Satzung ersichtlich sein wird, sind die Tätigkeitsberichte dahingehend zu überprüfen. In Zweifelsfällen sollen solche Schützen- und Schießsportvereine einen kurzen Hinweis betreffend dem IPSC-Schießen erhalten.

OFD Frankfurt/M. v. - S 0171 A - 180 - St 53

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
TAAAE-60961