Anerkennung des IPSC – Schießens als Sport i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
Bezug:
Ich bitte hinsichtlich der Frage, ob es sich beim IPSC-Schießen (International Practical Shooting Confederation) um eine gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigte Sportart handelt folgende auf Bund-Länder- Ebene abgestimmte Auffassung zu vertreten:
IPSC-Schießen ist keine steuerbegünstigte Sportart i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Der AEAO zu § 52 Nr. 6 S. 2 wurde entsprechend um das IPSC-Schießen ergänzt (vgl. (ofix: KStG/5/233)).
Grund hierfür ist, dass die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet zu verneinen ist (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO). Wie auch bei Paintball bzw. Gotcha steht das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen im Vordergrund.
Bei bestehenden steuerbegünstigten Körperschaften wird das IPSC-Schießen als Satzungszweck übergangsweise bis zum nicht beanstandet. Sollten Körperschaften nach dem weiterhin das IPSC-Schießen als Satzungszweck verfolgen, kommt eine Steuerbegünstigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
Ich bitte die betroffenen als gemeinnützig anerkannten Körperschaften vor dem von dieser Rechtsauffassung zu unterrichten (z. B. im Rahmen der Veranlagung/Anlage zum Freistellungsbescheid). Körperschaften, die nur das IPSC-Schießen betreiben können letztmals für das Jahr 2015 als gemeinnützig anerkannt werden. Schützen- und Schießsportvereine, die auch das IPSC-Schießen betreiben verstoßen nach dem gegen den Grundsatz der Ausschließlichkeit (§ 56 AO), wenn das IPSC-Schießen weiterhin neben den übrigen („unschädlichen“) Schießsportarten betrieben wird. Da das IPSC-Schießen bei Schützen- und Schießsportvereine in vielen Fällen nicht aus der Satzung ersichtlich sein wird, sind die Tätigkeitsberichte dahingehend zu überprüfen. In Zweifelsfällen sollen solche Schützen- und Schießsportvereine einen kurzen Hinweis betreffend dem IPSC-Schießen erhalten.
OFD Frankfurt/M. v. - S 0171 A - 180 - St 53
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
TAAAE-60961