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OLG Hamm Urteil v. - 26 U 3/11

Gesetze: §§ 280,398,1922BGB

Leitsatz

Leitsatz:

Führt ein Tierarzt bei einem wertvollen Dressurpferd eine komplizierte Operation durch, so handelt er dann grob fehlerhaft, wenn die Erfolgsquote der Operation bei nur 50 % liegt und er den Eigentümer nicht auf dieses hohe Risiko hinweist. Im Falle eines groben Behandlungsfehlers tritt auch im Bereich der Tiermedizin eine Umkehr der Beweislast ein.

Fundstelle(n):
GAAAE-60935

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