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OLG Hamm Urteil v. - 26 U 3/11

Gesetze: §§ 280,398,1922BGB

Leitsatz

Leitsatz:

Führt ein Tierarzt bei einem wertvollen Dressurpferd eine komplizierte Operation durch, so handelt er dann grob fehlerhaft, wenn die Erfolgsquote der Operation bei nur 50 % liegt und er den Eigentümer nicht auf dieses hohe Risiko hinweist. Im Falle eines groben Behandlungsfehlers tritt auch im Bereich der Tiermedizin eine Umkehr der Beweislast ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GAAAE-60935

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