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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 5 AS 723/13 B ER

Gesetze: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 42a Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Auch unangemessen hohe Heizkosten sind im Rahmen der KdU vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn die tatsächlichen Gesamtkosten der Unterkunft des Leistungsberechtigten die üblichen Gesamtkosten für eine angemessene Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt nicht übersteigen und daher ein Wohnungswechsel unwirtschaftlich und als Kostensenkungsmaßnahme nicht zumutbar ist iSv § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (wie: ).

Fundstelle(n):
OAAAE-60899

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