Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011, insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 3. Der am 00.00.1982 geborene Kläger leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt. Für den Kläger besteht eine gesetzliche Betreuung, die die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Renten- und Unterhaltsforderungen, Sozialhilfe- und Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen, Gesundheitsfürsorge und Befugnis zum Empfang von Post umfasst. Im Bereich der Vermögensangelegenheiten bedürfen Willenserklärungen des Klägers der Einwilligung des Betreuers. Der Kläger ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), und es ist unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAE-60854
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