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LSG Hamburg Urteil v. - L 3 VE 3/13

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob dem Kläger Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz (OEG)) wegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs zustehen oder diese zu versagen sind, weil ihre Gewährung aus in dem eigenen Verhalten des Klägers liegenden Gründen unbillig wäre.

Fundstelle(n):
OAAAE-60834

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