Nichtberücksichtigung von Kindern, die ein freiwilliges soziales Jahr geleistet haben, beim Kindergeld über das 25. Lebensjahr
hinaus nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Dass nach § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes die Zahlung
des Kindergeldes über das 25. Lebensjahr hinaus möglich ist, im Falle der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres jedoch
nicht, stellt keinen Fall einer planwidrigen Gesetzeslücke dar und ist auch nicht verfassungswidrig.
2. Bei den in § 32 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Dienstleistungen handelt es sich um einen abschließenden Katalog. Im Falle der
Absolvierung anderer Dienste kann der Verlängerungstatbestand nicht in Anspruch genommen werden.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1208 Nr. 14 GStB 2014 S. 204 Nr. 6 IAAAE-60593
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