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OLG Hamm Beschluss v. - 15 W 122/13

Gesetze: § 1960 BGB, § 59 Abs. 1 FamFG

Leitsatz

Leitsatz:

Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft besteht hieraus folgend eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG für die Erben bzw. Erbprätendenten; diese Stellung kommt einem Beteiligten, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, nicht zu, weil der Anfall der Erbschaft durch die Ausschlagung als nicht erfolgt gilt, § 1953 Abs. 1 BGB.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAE-60317

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