1. War der Kläger am 30. Juni 1990 ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung sowohl für einen volkseigenen Produktionsbetrieb als auch für dessen Rechtsnachfolgerin tätig, ohne dass nachweisbar ist, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit lag, so fehlt es an einem Nachweis der betrieblichen Voraussetzung, was eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ausschließt.
2. Zum Fehlen der sachlichen Voraussetzung bei einer Tätigkeit als Abteilungsleiter Absatz bzw Bereichsleiter Marketing und Vertrieb.
Fundstelle(n): EAAAE-60311
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