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Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers
Anmerkung zum
Die Feststellungslast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (nach § 15 UStG) trifft grundsätzlich den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt. In einigen Fällen, in denen die Lieferanten in Betrugsabsicht handelten oder der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer (unwissentlich) in einem Karussellbetrug eingebunden war, ist vielfach der Vorsteuerabzug dieses unternehmerischen Warenabnehmers streitig. Wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass Lieferungen stattgefunden haben und dem Kunden die Verfügungsmacht verschafft wurde.
A. Allgemeines
Mit Urteil vom - V R 43/10 hatte der BFH entscheiden, dass dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung (nach § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UStG) nicht entgegensteht, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer der Waren ist und zudem beabsichtigte, den Liefergegenstand vertragswidrig (und in betrügerischer Weise) mehrfach an andere Erwerber zu liefern. In seinem Schreiben vom über die Voraussetzungen einer Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers nimmt das BMF nun Bezug auf das .
B. Hintergrund
Dem BFH Urteil lag ein Verfahren in der Leasingbranche zugrunde. Die Klägerin hatte von einer K-KG Ma...