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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 4 vom Seite 3

Zur Wirksamkeit von Einverständniserklärungen im Rahmen des Honorareinzugs

Die von einem Zahnarzt formularmäßig verwendete Einverständniserklärung, die vorsieht, dass der Patient der Abtretung der zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft und ggf. der weiteren Abtretung an ein Kreditinstitut zum Zwecke der Refinanzierung zustimmt, enthält inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können. NWB TAAAE-47836

Dr. Hansjörg Haack

Zahlreiche Ärzte bedienen sich bei der Einziehung ihrer Honorarforderungen sog. Abrechnungsstellen. Damit die Abrechnungsstelle in die Lage versetzt wird, die ärztliche Honorarnote zu erstellen, müssen ihr Patientendaten übermittelt werden. Es besteht somit ein Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Patientenrechten und der Organisationsvereinfachung moderner Arztpraxen.

Vor diesem Hintergrund ist es in der Vergangenheit bereits zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten gekommen, die die Ausgestaltung der notwendigen Einwilligungserklärungen des Patienten zum Gegenstand hatten. Eine weitere Klärung in dieser Hinsicht nimmt nun der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vor. Da zahlreiche Ärzte sich zur Vereinfachung ihres Forderungsmanagements Abrechnungsstellen bedienen, kommt der Entscheidung erhebliche Bedeutung zu.

Die nachfolgend dargestellte Entscheidung ist i. S. der Ärzteschaft ausgefallen. Der BGH hat nämlich festgestellt, dass Einverständniserklärungen zur Abtretung einer Honorarforderung, die der Patient im Vorfeld der privatärztlichen Behandlung unterzeichnet, inhaltlich teilbar sind. Daraus ergibt sich die für Ärzte beruhigende Konsequenz, dass d...