Wenn ein Warenempfänger Mineralöllieferungen
im Zeitraum vor den streitgegenständlichen Lieferungen
- von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - über Monate stets
deutlich nach Ablauf der Fälligkeit und nach entsprechender
Mahnung durch den Mineralölhändler bezahlte, muss
dieses Zahlungsverhalten Zweifel an der dauerhaften Zahlungsfähigkeit
des Warenempfängers wecken. Dann ist der Mineralölhändler
gehalten, anspruchssichernde Maßnahmen - wie z. B. das
Verhängen einer Liefersperre - zu ergreifen. Unterlässt
er dies, fehlt es an der laufenden Überwachung der Außenstände, § 60
Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG.
Fundstelle(n): XAAAE-60040
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