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EuGH  - C-659/13 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: ZK Art 236, EWGV 2912/93 Art 236, EGV 1472/2006, EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst b, EGV 384/96 Art 9 Abs 5, EGV 384/96 Art 17, EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst c, EGV 384/96 Art 3 Abs 2, EGV 384/96 Art 3 Abs 7, EGV 384/96 Art 4 Abs 1, EGV 384/96 Art 5 Abs 4, EG Art 253

Rechtsfrage

1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wegen Verstoßes gegen die Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und 9 Abs. 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung EG Nr. 384/96 des Rates) ungültig, weil die Kommission die von ausführenden Herstellern in China und Vietnam, die im Einklang mit Art. 17 der Antidumping-Grundverordnung nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung nicht geprüft hat?

2. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumping- Grundverordnung (Verordnung EG Nr. 384/96 des Rates) ungültig, weil die Kommission über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der gemäß Art. 17 der Antidumping- Grundverordnung nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China und Vietnam nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung entschieden hat?

3. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumping- Grundverordnung (Verordnung EG Nr. 384/96 des Rates) ungültig, weil die Kommission über die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung der gemäß Art. 17 der Antidumping- Grundverordnung in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China und Vietnam nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung entschieden hat?

4. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wegen Verstoßes gegen die Art. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 und 17 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung EG Nr. 384/96 des Rates) ungültig, weil die Zahl der mitarbeitenden Hersteller aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht ausreichte, um der Kommission eine fundierte Beurteilung der Schädigung und infolgedessen eine fundierte Beurteilung ihrer Ursache zu ermöglichen?

5. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung EG Nr. 384/96 des Rates) und Art. 253 EG ungültig, weil Beweise in der Ermittlungsakte zeigen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Heranziehung von Daten mit erheblichen Mängeln beurteilt wurde, und weil in der Verordnung nicht erläutert wird, warum diese Beweise unbeachtet blieben?

6. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 7 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung EG Nr. 384/96 des Rates) ungültig, weil andere Faktoren, deren schädigende Wirkung bekannt ist, nicht ordnungsgemäß von den Wirkungen der angeblich gedumpten Einfuhren abgegrenzt und unterschieden wurden?

7. In welchem Umfang dürfen sich die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Erwägung, dass Zölle nicht im Sinne von Art. 236 des Zollkodex der Gemeinschaft (Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates) gesetzlich geschuldet waren, in Bezug auf Unternehmen, die wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen Brosmann (C-249/10 P) und Zhejiang Aokang (C-247/10 P) nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, aber Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung stellten, die nicht geprüft wurden, auf die vom Gerichtshof im Rahmen der genannten Rechtssachen vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates stützen?

Antidumping; China; Marktwirtschaftsbehandlung; Stichprobe; Vietnam

Fundstelle(n):
XAAAE-60027

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