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Grunderwerbsteuer | Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung auf der Ebene einer Zwischengesellschaft
Bei der im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorzunehmenden Prüfung, ob bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft die erforderliche Beteiligungsquote von 95 % erreicht ist, bleiben Anteile, die eine 100-%ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft an dieser hält, ebenso unberücksichtigt wie Anteile, die die Gesellschaft selbst hält (Bezug: § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).
Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden. Zivilrechtlich kann eine Kapitalgesellschaft zwar eigene Anteile halten. Grunderwe...