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Mietausfall bei Insolvenzverschleppung
Hat ein Vermieter seinem Mieter Räume vor Insolvenzreife überlassen, ist er regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge einer Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht von dem Mietvertrag hätte lösen können. Im entschiedenen Fall hatte die Schuldnerin, eine GmbH, im Juni 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die Kläger, Vermieter der Geschäftsräume seit , verlangen von den ehemaligen Geschäftsführern Schadenersatz i. H. von rund 130.000 € für ihren Mietzinsausfall (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO), weil die Schuldnerin bereits zum insolvenzrechtlich überschuldet gewesen sei. Die Revision gegen das der Klage stattgebende Urteil hatte Erfolg und führte zur vollständigen Abweisung der Klage. Wenn ein Dauerschuldverhältnis wie ...