Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Bauleistungen
Auswirkung des ; auf Bauleistungen an Bauträger
Der Bundesfinanzhof hat in seinem , u. a. entschieden, dass Bauträger – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung in Abschn. 13b.3 Abs. 8 S. 5 – 7 UStAE – bei der Veräußerung von bebauten Grundstücken keine Werklieferungen erbringen und daher für bezogene Eingangsleistungen insoweit nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 UStG sind.
Auswirkungen beim Leistungsempfänger (Bauträger)
Da der bisher nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG kein Vorsteuerabzug gegenüberstand, wenn die Veräußerung der bebauten Grundstücken nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei war, ergibt sich für Unternehmer, die sich als Leistungsempfänger auf die Urteilsgrundsätze berufen, ein Erstattungsanspruch.
Die Grundsätze des BFH-Urteils gelten nach dem in allen offenen Fällen.
Anträgen von Bauträgern als Leistungsempfänger auf Erstattung der bisher nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG gezahlten Umsatzsteuer ist daher zu entsprechen.
Vor Erstattung der Umsatzsteuer sind jedoch folgende Aspekte zu prüfen:
Handelt es sich bei den Ausgangsleistungen der Bauträger tatsächlich nicht um Werklieferungen i. S. d § 3 Abs. 4 UStG, sondern um nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Lieferungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen?
Greifen keine anderen Tatbestände des § 13b UStG, z. B. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG für Werklieferungen/sonst. Leistungen eines im Ausland ansässigen Subunternehmers?
Handelt es sich um einen noch offenen Fall (z. B. Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO)?
Auswirkungen beim Leistenden (Subunternehmer)
Ob für Unternehmer, die bisher aufgrund von § 13b Abs. 5 i. V. m. Nr. 4 UStG gegenüber den Bauträgern ohne Umsatzsteuer abgerechnet haben, für zurückliegende Zeiträume der Vertrauensschutz nach § 176 AO greift, wird zurzeit auf Bundesebene erörtert. Der Hinweis des
„Zu weiteren Fragen der Anwendung des , BStBl 2014 II S. 128, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.”
bezieht sich daher auf die Klärung der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der Unternehmer, die in der Vergangenheit Bauleistungen gegenüber Bauträgern erbracht haben.
Eine Inanspruchnahme der leistenden Unternehmer ist daher bis zum Ergehen des angekündigten BMF-Schreibens zurückzustellen.
Änderung des UStAE
Entsprechend der Grundsätze des o. a. BFH-Urteils wurde mit zudem der Umsatzsteueranwendungserlass angepasst. Die Änderungen sind auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt erbracht werden [Veröffentlichung am , BStBl 2014 I S. 233].
Die Vereinfachungsreglung des A 13b.8 UStAE wurde angepasst. Künftig kann somit die Anwendung des § 13b Abs. 5 i. V. m. Nr. 4 UStG nicht mehr anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, sich die Vertragspartner über die Anwendung des § 13b UStG aber einig waren.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo USt 2/2014
Fundstelle(n):
WAAAE-59389