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OLG Karlsruhe Beschluss v. - 11 Wx 73/13

Gesetze: § 51 Abs. 1 S. 1 PStG; Art. 10 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB; § 1355 Abs. 2 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

In Anwendung des Artikels 47 EGBGB kann es einem ausländischen Namensträger, der nach seinem Heimatrecht einen nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterscheidenden Eigennamen führt, gestattet sein, Teile seines Eigennamens als Vornamen und andere Teile als (Geburts-) Familiennamen zu bestimmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAE-59373

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