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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 5 SF 436/13 B E L 5 SF 30/14 B E

Gesetze: § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG; Nr. 1006 VV-RVG; Nr. 1002 VV-RVG

Leitsatz

Leitsatz:

Die Erledigungsgebühr nach 1006 VV-RVG setzt eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit bei der Erledigung der Rechtssache voraus. Dafür reicht die bloße Rücknahme des eingelegten Rechtsbehelfs, auch auf Hinweis des Gerichts, nicht aus (Abweichung von LSG Schleswig vom - L 1 B 141/09 SF E).

Fundstelle(n):
LAAAE-59371

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